I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz hiess sodann die Zivilklage der Privatklägerin dem Grundsatze nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).