(nachfolgend: Privatklägerin) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde, und zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10‘981.30. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin ist die Vorinstanz mangels Bezifferung nicht eingetreten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).