Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 246 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. März 2018 (PEN 2017 85) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. März 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 9. Juni 2016 um ca. 17:25 Uhr in Ran- flüh z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) und verurteilte ihn in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, wobei der Voll- zug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festgesetzt wurde, und zu den Verfah- renskosten von insgesamt CHF 10‘981.30. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin ist die Vorinstanz mangels Bezifferung nicht eingetreten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz hiess sodann die Zivilklage der Privatklägerin dem Grundsatze nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. März 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 367). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Juni 2018 (pag. 372 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 428 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 11. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 440 f.). 3. Schriftliches Verfahren In seiner Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 431). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Privatklägerin mit, sie sei mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 438). Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 ordnete die Kammer die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens an (pag. 442 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 468 ff.). 2 Am 12. November 2018 reichte die Privatklägerin fristgerecht ihre Stellungnahme ein (pag. 488 ff.). Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel an- geordnet. Es wurde den Parteien jedoch Gelegenheit gegeben, allfällige Gegen- bemerkungen einzureichen (pag. 504). Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht Gegen- bemerkungen zur Stellungnahme der Privatklägerin ein (pag. 507 ff.). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Leumundsbericht (datie- rend vom 8. August 2018, pag. 448 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 9. August 2018, pag. 454) über den Beschuldigten eingeholt. 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt zusammengefasst, es sei die Rechtskraft des Nichtein- tretens auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin festzustellen, der Be- schuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizuspre- chen, die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privat- klägerin abzuweisen und dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 6‘847.95 für das erstinstanz- liche Verfahren sowie eine angemessene Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zu entrichten. Im Übrigen seien die erst- und oberinstanzlichen Verfah- renskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 430 f.). Die Privatklägerin beantragt demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, d.h. die Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer fahrlässiger Kör- perverletzung [recte: fahrlässiger schwerer Körperverletzung] unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten (pag. 489). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 nur teilweise an (pag. 430 f.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Ziff. I des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs mit Ausnahme von Ziff. I.4) sowie gegen die Gutheis- sung der Zivilklage dem Grundsatze nach (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Damit sind Ziff. I (mit Ausnahme von Ziff. I.4) und Ziff. II des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Nichteintreten auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin mangels Bezifferung) unange- fochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 31. Januar 2017 beschriebe- ne Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 9. Juni 2016 um ca. 17:25 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Ramsei herkommend in Richtung Zollbrück fuhr. Bei der Ranflühmatte spurte er auf die dor- tige Einspurstrecke nach links ein, da er beabsichtigte nach Ranflüh-Dorf abzubie- gen. Nachdem er bis zum Stillstand abgebremst hatte um Gegenverkehr (ein Auto und ein Motorrad) passieren zu lassen, leitete er das Abbiegmanöver ein, wobei er die auf dem Motorrad entgegenkommende Privatklägerin übersah. Es kam zur seit- lich-frontalen Kollision mit der Privatklägerin, welche über den Personenwagen und zu Boden geschleudert wurde. Unbestritten ist ferner, dass die Privatklägerin schwere Verletzungen, insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma mit Blutungen im Hirngewebe und zwischen den Hirnhäuten sowie verschiedene Knochenbrüche im Bereich des Schädels und der Schädelbasis erlitt. Des Weiteren erlitt sie einen komplizierten Bruch am Handge- lenk links. Die Verletzungen hatten mehrere Operationen und die Versetzung ins künstliche Koma zur Folge. Die Privatklägerin befand sich vom 9. Juni 2016 bis am 29. Juni 2016 auf der Intensivstation des Inselspitals Bern, vom 29. Juni 2016 bis am 1. Juli 2016 auf der Neurochirurgie und vom 1. Juli 2016 bis am 12. August 2016 in der stationären neurologischen Rehabilitation im Luzerner Kantonsspital. Seit dem 12. August 2016 erfolgt eine ambulante Neurorehabilitation. Bis zum 25. August 2016 war keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Von der Verteidigung bestritten wird demgegenüber, dass die Gegenfahrbahn für den Beschuldigten übersichtlich gewesen sei sowie, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten korrekt entgegen gekommen sei. 8. Vorbemerkungen Nach Auffassung der Kammer ist die Würdigung sowohl der objektiven Beweismit- tel wie auch der Aussagen der Verfahrensbeteiligten durch die Vorinstanz umfas- send und zutreffend vorgenommen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen (pag. 382 – 401) kann vorab verwiesen werden. Nachfolgend ist deshalb schwer- gewichtig auf die Argumente der Verteidigung und der Privatklägerschaft in ihren jeweiligen Eingaben im oberinstanzlichen Verfahren zu den umstrittenen Punkten einzugehen. Soweit die Ausführungen der Parteien die rechtliche Würdigung be- treffen, wird an entsprechender Stelle darauf eingegangen (E. 12 ff.). 9. Übersichtlichkeit der Gegenfahrbahn 9.1 Ausführungen der Vorinstanz Zur Übersichtlichkeit der Gegenfahrbahn führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe das Auto der Zeugin E.________, welche hinter der Privatklägerin gefahren sei, gemäss eigenen Angaben in einer Entfernung von 200 Metern gesehen. Dies 4 lasse darauf schliessen, dass die Sicht auf die Strecke nicht durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten eingeschränkt gewesen sei. Eine Sichteinschrän- kung durch die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf ergebe sich gemäss der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich zudem erst ab einer Entfernung von mehr als 190 Metern. Der Beschuldigte habe selber auch nie geltend gemacht, sei- ne Sicht sei durch Verkehr in seiner Fahrtrichtung, die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf verdeckt gewesen. Sodann habe das Motorrad der Privatkläge- rin zwar eine schmalere Silhouette als das Auto der Zeugin E.________. Aus der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich ergebe sich jedoch einerseits, dass auch ein Motorrad bis zu einer Entfernung von 130 bis 140 Metern für den Be- schuldigten gut erkennbar gewesen sei und andererseits, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Anfahrens des Beschuldigten höchstens nur noch rund 100 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen sei. Da sich die Privatklägerin somit in gut sichtbarer Distanz zum Beschuldigten befunden habe und die Sicht zudem nicht durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten, die Strassensignalisation oder den Kurvenverlauf verdeckt gewesen sei, sei die Privatklägerin für den Beschuldig- ten sichtbar gewesen (pag. 399 ff.). 9.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bringt zunächst vor, der Beschuldigte sei gar nie danach gefragt worden, ob seine Sicht auf die entgegenkommenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sei. Es gehe daher nicht an, aus der Nichtbeantwortung einer nichtge- stellten Frage zum Nachteil des Beschuldigten den Schluss zu ziehen, die Sicht auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs sei nicht eingeschränkt gewesen. Im Übrigen sei dem Beschuldigten selbstverständlich nicht bewusst gewesen, dass seine Sicht auf die Privatklägerin durch den Verkehr auf seiner eigenen Fahrbahn, die Strassensi- gnalisation oder den Kurvenverlauf verdeckt worden sei, weshalb er auch keine entsprechende Aussage gemacht habe (pag. 473). Sowohl die Zeugin E.________ als auch der Zeuge F.________ hätten aber angegeben, dass Feierabendverkehr geherrscht habe (pag. 475). Des Weiteren halte die technische Unfallanalyse der AGU Zürich fest, dass nur bis zu einer Entfernung von 90 Metern angenommen werden könne, dass das Motor- rad der Privatklägerin in keinem Fall durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschul- digten verdeckt gewesen sei, sich die Privatklägerin aber im Anfahrzeitpunkt des Beschuldigten 100 Meter von diesem entfernt befunden habe. Nehme man an, zwi- schen dem Kontrollblick und dem Anfahren des Beschuldigten liege eine Verzöge- rung von einer Sekunde oder mehr, hätte sich die Privatklägerin bei einer Ge- schwindigkeit von 91 km/h im Zeitpunkt des Kontrollblicks des Beschuldigten in ei- nem Bereich befunden, wo sie dieser gemäss der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich auch ohne Verkehr in seiner Fahrtrichtung nicht hätte sehen können. Dass der Beschuldigte zwar das Auto der Zeugin E.________, nicht aber das Mo- torrad der Privatklägerin gesehen habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Sil- houette eines Motorrads nicht mit derjenigen eines Autos vergleichbar sei und die Fahrzeuge durch den Verkehr in der Fahrtrichtung des Beschuldigten nicht alle gleichermassen verdeckt worden seien (pag. 473 ff.). 5 9.3 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin bringt vor, aufgrund der Aussagen der Zeugin E.________ sei erstellt, dass diese kurz nach dem Kollisionszeitpunkt freie Sicht auf den Unfallort gehabt habe. Wenn aber die Sicht der Zeugin auf den Unfallort nicht verdeckt ge- wesen sei, so sei sie es auch in umgekehrter Richtung nicht gewesen (pag. 490). Soweit der Beschuldigte ausführe, seinen letzten Kontrollblick habe er eine Sekun- de oder mehr vor dem Anfahren getätigt, mache er seine Situation nur noch schlimmer, da dies eine noch grössere Missachtung seiner Sorgfaltspflichten dar- stelle (pag. 491 f.). Im Übrigen ergebe sich aus der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Anfahrens des Beschuldigten 100 Meter vom Kollisionszeitpunkt entfernt und damit für den Beschuldigten ohne weiteres sichtbar gewesen sei (pag. 492). 9.4 Würdigung durch die Kammer Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte, wie von der Vorinstanz und der Privatklä- gerin hervorgehoben, das Fahrzeug der Zeugin E.________ gesehen hat («Ich […] sehe weit hinten ein Auto, das war Frau E.________», pag. 266 Z. 10 f.; «Ich bin normal angefahren, weil die Autos, die entgegengekommen sind nach dem Auto und dem Töff, welche vorbeigefahren sind, noch so weit entfernt waren, dass ich gesehen habe, dass ich viel Platz habe, um links abzubiegen», pag. 266 Z. 33 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Privatklägerin ist es jedoch aufgrund der Abbildungen 11 und 21 der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich (pag. 201 und 208) sowie der Abbildung 5 der UTD-Dokumentation (pag. 33) an sich denkbar, dass die Sicht des Beschuldigten durch den Verkehr auf seiner eige- nen Fahrbahn dergestalt eingeschränkt gewesen sein könnte, dass dieser zwar das Fahrzeug E.________, nicht aber das Motorrad der Privatklägerin gesehen hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugin E.________ sah, kann also nicht geschlossen werden, dass es in der Fahrtrichtung des Beschuldigten keinen Verkehr hatte bzw. die Sicht des Beschuldigten nicht hät- te eingeschränkt sein können. Die technische Unfallanalyse der AGU Zürich hält fest, dass das Motorrad der Pri- vatklägerin im Falle von Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten dann hätte durch diesen verdeckt sein können, wenn es sich im Zeitpunkt des Kontrollblicks des Beschuldigten mehr als 95 Meter vom Ende der Linksabbiegspur entfernt be- funden hätte bzw. das Motorrad hätte dann unter keinen Umständen durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten verdeckt sein können, wenn es noch höchstens 90 Meter vom Kollisionspunkt entfernt gewesen wäre (pag. 186, 200). Gleichzeitig gibt das Gutachten an, die Privatklägerin müsse im Zeitpunkt, als der Beschuldigte losfuhr, zwischen 57 und 100 Meter vom Kollisionsort entfernt gewesen sein (pag. 185, 201). Geht man (wie die Privatklägerin zu Recht ausführt) in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Verzögerung unmittelbar nach seinem letzten Kontrollblick losfuhr, gibt es somit auf der überblickbaren Strecke von 200 Metern ein Fenster von 5 – 10 Metern (100 Meter minus 90 bzw. 95 Me- ter), in welchem die Privatklägerin theoretisch durch Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten hätte verdeckt sein können, als dieser seinen Kontrollblick tätigte. 6 Dies wiederum würde aber ein Zusammentreffen verschiedener Zufälle vorausset- zen. So müsste die Privatklägerin innerhalb des für sie errechneten Rahmens der Fahrgeschwindigkeit von 76 – 91 km/h zwingend mit der maximalen Geschwindig- keit unterwegs gewesen sein. Des Weiteren müsste sie sich im Zeitpunkt des Kon- trollblicks des Beschuldigten genau im genannten Bereich von 5 – 10 Metern auf- gehalten haben. Schliesslich müsste Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten vorhanden gewesen sein, der genau in diesem Zeitpunkt die Sicht auf genau die- sen Bereich verdeckt hätte, ohne jedoch gleichzeitig die Sicht auf das hinter der Privatklägerin fahrende Fahrzeug der Zeugin E.________ zu verdecken. Denkt man sich nur einen dieser Umstände weg (hätte es beispielsweise keinen Verkehr in Fahrtrichtung des Beschuldigten gehabt), wäre die Privatklägerin für den Be- schuldigten ohne weiteres sichtbar gewesen. Dass all diese Umstände gleichzeitig zusammentreffen, scheint höchst unwahr- scheinlich. Es kann jedoch angesichts der nachfolgenden Überlegungen offen blei- ben, ob es sich dabei bloss um eine theoretische Möglichkeit handelt. Zum «Abbiegmanöver» gemäss Anklagesachverhalt gehört nämlich nicht nur der Kontrollblick nach vorne und in die Querfahrbahn vor dem Anfahren, sondern da- von erfasst ist insbesondere auch der anschliessende Vorgang des dem Bogen entsprechenden Lenkens und des Beschleunigens (vgl. Leitfaden für die Ausbil- dung und Prüfung der Fahrlehrer, pag. 328). In dieser Beziehung hält die techni- sche Unfallanalyse der AGU Zürich klar fest (pag. 201 f.): […] Bei der minimalen Entfernung von 57 m war das Motorrad aus der mutmasslichen Anfahrposition des Skoda deutlich erkennbar. Bei der maximalen Entfernung von 100 m könnte das Motorrad im un- günstigsten Fall durch Gegenverkehr verdeckt gewesen sein und somit für den Skoda-Fahrer gege- benenfalls noch nicht erkennbar. In diesem Fall hätte der Skoda-Fahrer aber trotzdem die Möglichkeit gehabt sein Anfahrmanöver rechtzeitig abzubrechen, wenn er vor dem Abbiegen in die Gegenrichtung geschaut und das herannahende Motorrad sodann wahrgenommen hätte. […] Es ist folglich davon auszugehen, dass das Motorrad in der damaligen Situation (gute Lichtverhältnisse, Abblendlicht Mo- torrad abgeschaltet) für den Skoda-Fahrer deutlich erkennbar war als er die Möglichkeit gehabt hätte die Kollision mit einer Vollbremsung räumlich zu vermeiden. Während des Anfahrens und damit während des Abbiegemanövers war die Privat- klägerin für den Beschuldigten somit deutlich sichtbar bzw. die Strecke war spätes- tens in diesem Moment übersichtlich im Sinne des Anklagesachverhalts. Ob der Beschuldigte auch nach dem Anfahren noch die Pflicht hatte, den entge- genkommenden Verkehr zu beobachten, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und wird an entsprechender Stelle behandelt (siehe nachfolgend, E. 14.1). 10. Fahrverhalten der Privatklägerin 10.1 Ausführungen der Vorinstanz In dubio pro reo ging die Vorinstanz davon aus, die von der Privatklägerin im Reak- tionszeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit habe 91 km/h betragen (pag. 397 f.). Zum Überholmanöver der Privatklägerin hielt die Vorinstanz fest, dieses sei von der Zeugin E.________ nicht speziell beschrieben worden. Hätte das Manöver erst 7 kurz vor der Unfallstelle stattgefunden, wäre aber genau dies zu erwarten gewe- sen, zumal eine längere Strecke vor der Abzweigung durch eine ausgezogene weisse Linie markiert sei. Zwar habe die Zeugin E.________ angegeben, die Pri- vatklägerin habe «giftig» überholt. Das Wort «giftig» habe sich aber nur darauf be- zogen, dass die Privatklägerin ungeduldig auf eine Gelegenheit zum Überholen gewartet habe. Von einem unerlaubten Überholmanöver sei nicht auszugehen (pag. 398 f.). 10.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung führt zunächst an, es sei mit der Vorinstanz in dubio pro reo da- von auszugehen, die Privatklägerin sei im Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwin- digkeit von 91 km/h unterwegs gewesen (pag. 474). Diese Geschwindigkeit sei jedoch eine blosse Momentaufnahme. Wäre die Privat- klägerin auf der gesamten Strecke mit 91 km/h gefahren, hätte sie allein für das Überholen der Zeugin E.________ 750 Meter gebraucht. Die Privatklägerin habe die Zeugin jedoch nicht nur überholt, sondern auch einen Vorsprung von 90 Metern herausgeholt. All dies habe sich auf einer Gesamtstrecke von 1.2 Kilometern abge- spielt. Daraus ergebe sich, dass die Privatklägerin während des Überholmanövers weit mehr als nur 91 km/h gefahren sei und erst kurz vor der Kollision auf diese Geschwindigkeit herabgebremst habe (pag. 479 f.). 10.3 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin argumentiert, der Beschuldigte treffe in Bezug auf die Geschwin- digkeit der Privatklägerin unzulässige Annahmen, die beweismässig ungesichert seien. Sie beruhten einzig auf der Aussage der Zeugin E.________, wonach sie si- cher 80 km/h gefahren sei und widerspreche der Berechnung der Fachspezialisten der AGU Zürich. Im Übrigen sei auch nicht beweismässig erstellt, dass die Privat- klägerin 91 km/h gefahren sei. Es handle sich lediglich um eine Annahme in dubio pro reo. Es verbiete sich deshalb, hieraus auf andere Sachverhaltselemente zu schliessen, zumal einiges dafür spreche, dass sich die Privatklägerin an die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gehalten habe (pag. 493). 10.4 Würdigung durch die Kammer Gemäss der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich fuhr die Privatklägerin im Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76 und höchstens 91 km/h (pag. 185 f.). Die Kammer geht mit der Verteidigung, der Privatklägerin und der Vorinstanz in dubio pro reo vom oberen Wert von 91 km/h aus. Die Ausführungen der Verteidigung in Bezug auf das angeblich mit weit übersetzter Geschwindigkeit ausgeführte Überholmanöver der Privatklägerin überzeugen nicht und laufen ins Leere. Es kann vorweg genommen werden, dass für die rechtliche Würdigung einzig relevant ist, ob sich die Privatklägerin ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte einen letzten Kontrollblick zu tätigen hatte, mit einer Geschwindigkeit fortbewegte, mit der dieser nicht rechnen musste (siehe unten, E. 14.2). Mit wel- cher Geschwindigkeit die Privatklägerin zuvor unterwegs war, ist demgegenüber ohne Belang. Selbst wenn die Privatklägerin, wie von der Verteidigung behauptet, 8 mit einer Geschwindigkeit von wesentlich mehr als 100 km/h ihr Überholmanöver durchgeführt und erst später auf 91 km/h abgebremst hätte (vgl. pag. 480), würde dies eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten nicht in einem an- deren Licht erscheinen lassen. Für die Kammer ausschlaggebend ist daher einzig die Feststellung der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich, wonach die Privat- klägerin im vorliegend relevanten Reaktionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 76 und höchstens mit 91 km/h unterwegs war (siehe oben). Ergänzend wird festgehalten, dass die Behauptung einer weit übersetzten Ge- schwindigkeit der Privatklägerin während oder nach dem Überholmanöver keine Stütze in den Akten findet. Die Verteidigung leitet dieses Vorbringen einzig aus den Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ab, wonach diese selber «sicherlich 80 km/h drauf» gehabt habe. Sie «fahre eigentlich, was erlaubt» sei. Wenn man sie überhole, dann «hat man wohl schon mehr» (pag. 262 Z. 20 ff.). Bei der Wortwahl der Zeugin fällt auf, dass sie ihre Aus- sagen klarerweise nicht als Erinnerung, sondern als Mutmassung deklariert («ei- gentlich», «sicherlich», «wohl»). In ihrer ersten, tatnäheren Aussage hielt sie denn auch fest, sie wolle der Privatklägerin «nicht unterstellen, dass sie zu schnell un- terwegs» gewesen sei (pag. 13). Auch der Zeuge F.________ gab an: «80 km/h haben wir sicher nicht drauf gehabt, eher 70 km/h, würde ich sagen. Man ist im Feierabendverkehr in einem fliessenden Verkehr» (pag. 259 Z. 37 f.). Im Übrigen hält die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 398 f.), dass das Überhol- manöver nicht erst kurz vor der Kollision stattfand. Die Zeugin E.________ sagte nichts dergleichen aus. Ausserdem ist eine längere Strecke vor der Abzweigung durch eine Sicherheitslinie markiert (vgl. pag. 209, Bild 22). Zwischen dem Über- holmanöver und der zur Diskussion stehenden Kollision liegt somit eine zeitlich- räumliche Zäsur, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das Überholmanöver einen Einfluss auf die Kollision hatte. 11. Beweisergebnis Im Ergebnis steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 9. Juni 2016 um ca. 17:25 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Ramsei herkommend in Richtung Zollbrück fuhr. Bei der Ranflühmatte spurte er auf die dortige Einspurstrecke nach links ein, da er beabsichtigte nach Ranflüh- Dorf abzubiegen. Nachdem er bis zum Stillstand abgebremst hatte um Gegenver- kehr (ein Auto und ein Motorrad) passieren zu lassen, leitete er das Abbiegmanö- ver ein. Er übersah dabei die mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h auf dem Mo- torrad entgegenkommende Privatklägerin, obschon die Strecke spätestens nach dem Anfahren für den Beschuldigten übersichtlich war. Es kam zur seitlich- frontalen Kollision mit der Privatklägerin, welche über den Personenwagen und zu Boden geschleudert wurde. Die Privatklägerin erlitt schwere Verletzungen, insbesondere ein schweres Schäde- lhirntrauma mit Blutungen im Hirngewebe und zwischen den Hirnhäuten sowie ver- schiedene Knochenbrüche im Bereich des Schädels und der Schädelbasis. Des Weiteren erlitt sie einen komplizierten Bruch am Handgelenk links. Die Verletzun- gen hatten mehrere Operationen und die Versetzung ins künstliche Koma zur Fol- 9 ge. Die Privatklägerin befand sich vom 9. Juni 2016 bis am 29. Juni 2016 auf der Intensivstation des Inselspitals Bern, vom 29. Juni 2016 bis am 1. Juli 2016 auf der Neurochirurgie und vom 1. Juli 2016 bis am 12. August 2016 in der stationären neurologischen Rehabilitation im Luzerner Kantonsspital. Seit dem 12. August 2016 erfolgt eine ambulante Neurorehabilitation. Bis zum 25. August 2016 war kei- ne Arbeitsfähigkeit gegeben. III. Rechtliche Würdigung 12. Fahrlässige schwere Körperverletzung Nach Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen ver- folgt (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 mit weiteren Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch le- bensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2) oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst als notwendige, nicht aber hin- reichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sog. Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, d.h. nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 90). Darüber hinaus setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung voraus, dass ein Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht ver- ursacht hat. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen 10 können bzw. müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.3). Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkre- ten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Ver- halten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wä- re. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.3). 13. Taterfolg Im Sinne der obigen Ausführungen muss somit zunächst in objektiver Hinsicht eine schwere Schädigung des Körpers der Privatklägerin i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB entstanden sein. Die Privatklägerin erlitt schwere Verletzungen, insbesondere ein schweres Schäde- lhirntrauma mit Blutungen im Hirngewebe und zwischen den Hirnhäuten sowie ver- schiedene Knochenbrüche im Bereich des Schädels und der Schädelbasis. Des Weiteren erlitt sie einen komplizierten Bruch am Handgelenk links. Die Verletzun- gen hatten mehrere Operationen und die Versetzung ins künstliche Koma zur Fol- ge. Die Privatklägerin befand sich zudem über mehrere Monate hinweg in medizi- nischer Behandlung und war während dieser Zeit arbeitsunfähig. Aufgrund der erlit- tenen Verletzungen bestand für die Privatklägerin gemäss dem Arztbericht von Prof. Dr. med. G.________ vom 20. September 2016 unmittelbare Lebensgefahr: Ohne eine Therapie des erhöhten Hirndruckes wäre es zu zusätzlichen Hirnschä- den und wahrscheinlich auch zur Hirneinklemmung und dem Hirntod gekommen (siehe zum Ganzen pag. 85 f.). 11 Die Privatklägerin befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB. Eine schwere Schädigung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB liegt daher vor. 14. Sorgfaltspflichtverletzung 14.1 Unerlaubtes Risiko Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung be- gangen, d.h. ein unerlaubtes Risiko geschaffen hat, welches die Kollision in vorher- sehbarer und vermeidbarer Weise herbeiführte. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, gemäss dem Leitfaden für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements (pag. 281 ff.) sei er nicht verpflichtet gewesen, nach dem Beschleu- nigen einen weiteren Kontrollblick zu tätigen. Seinen Blick habe er dorthin richten müssen, wo er habe hinfahren wollen (pag. 476 ff.). Er habe daher kein unerlaub- tes Risiko geschaffen. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungs- gemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]). Der Führer, der seine Fahrrichtung zum Abbiegen ändern will, hat auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Ver- kehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Er muss beim Abbiegen nach links seine Aufmerksamkeit sowohl auf den Gegenverkehr als auch auf die Verkehrssituation in der Einmündungsstrasse richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2009 vom 8. September 2009 E. 3.3). Er schafft durch sein Manöver eine gefahrenträchtige Verkehrssituation, weshalb ihn eine Pflicht zur erhöhten Sorgfalt trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2.1 f.). Er muss dabei das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Das Vortrittsrecht ist nach der Rechtsprechung dann zweifellos verletzt, wenn der Vortrittsberechtigte durch das Verhalten des Vortritts- belasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung bzw. der vortrittsberechtigten Fläche gezwungen wird (BSK SVG-MAEDER, Art. 36 N 37). Der Beschuldigte war verpflichtet, auch nach dem Anfahren den Verkehr auf der Gegenfahrbahn im Auge zu behalten, zumal der Gegenverkehr beim Abbiegen nach links eine zentrale Gefahrenquelle darstellt. Dabei ist es nichts Ausserge- wöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenver- kehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschie- denen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen her- ankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115). Diese Pflicht gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – vor dem Anfahren die Gegenfahrbahn nicht so weit überblickte, dass er ausschliessen konn- te, durch sein Manöver den Vortritt eines aus der Gegenrichtung nahenden Fahrzeugs in Frage zu stellen (BGE 84 IV 115). Dies vor allem auch angesichts des Umstandes, dass auf Hauptstrassen ausserorts generell mit Geschwindigkei- 12 ten von bis zu rund 90 km/h gerechnet werden muss (BGE 118 IV 277). Schliess- lich verlor die Privatklägerin ihr Vortrittsrecht nicht dadurch, dass sie gemäss der Annahme in dubio pro reo mit 91 km/h und damit pflichtwidrig etwas zu schnell fuhr (BGE 102 IV 259 E. 2). Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Kammer nach Konsultation des Leitfadens für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Auch gemäss diesem Leitfaden hat ein Fahrzeughalter zunächst einen Blick nach vorne und in die Querfahrbahn zu werfen, bevor er dem Bogen entsprechend zu lenken beginnt; vor dem Beschleunigen hat er überdies noch einen (zweiten) Kontrollblick nach rechts zu tätigen (pag. 328). «Dem Bogen entsprechend lenken» bedeutet dabei nicht wie von der Verteidigung behauptet das blosse Einschlagen der Räder (pag. 477). Dies ergibt sich daraus, dass der Leitfaden beim Spiegelstrich «Dem Bogen entsprechend lenken» (pag. 328) auf den Abschnitt «Lenktechnik» (pag. 303) verweist, wo festgehalten wird, dass diese beim Kurvenfahren mit niedriger Geschwindigkeit, insbesondere beim Abbiegen, angewandt wird («Die gleiche Lenktechnik wird beim Kurvenfahren mit niedriger Geschwindigkeit (z.B. beim Abbiegen) angewendet […]», pag. 303). Sodann kann mit «Dem Bogen entsprechend lenken» auch deshalb nicht bloss das Einschlagen der Räder gemeint sein, weil ansonsten die Passage «Das Fahrzeug gegen die Mitte der Verzweigung vorziehen und nach Möglichkeit mit etwas einge- schlagenen Rädern anhalten» beim Spiegelstrich «Linksabbiegen bei Lichtsignalen mit Gegenverkehr» (pag. 328) überflüssig wäre. Die Erwähnung dieses Schritts ist nur deshalb notwendig, weil er nicht bereits in den allgemeinen Ausführungen zum Abbiegen nach links enthalten ist. Schliesslich überzeugt der von der Verteidigung angegebene Ablauf auch inhaltlich nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso zwar ein Kontrollblick vor und nach dem Einschlagen der Räder zu erfolgen hätte, aber nicht mehr dann, wenn die Fahrbahn des Gegenverkehrs überquert wird. Soweit der Beschuldigte mit Hinweis auf den Abschnitt «2.1 Blicktechnik» (pag. 291) behauptet, er habe beim Abbiegen nach links einzig dorthin schauen müssen, wo er habe hinfahren wollen (pag. 477 f.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die fragliche Passage bezieht sich auf das Kurven- bzw. Geradeausfah- ren. Die Gefahrenlage hierbei ist eine ganz andere als beim Abbiegen nach links. Die zitierten Ausführungen des Leitfadens können deshalb nicht eins zu eins auf die vorliegende Situation übertragen werden. Der Beschuldigte hatte also die Pflicht, auch nach dem Anfahren beim Abbiegen nach links den Verkehr auf der Gegenfahrbahn im Auge zu behalten. Indem er dies unterliess, schuf er ein unerlaubtes Risiko. 14.2 Individuelle Vorhersehbarkeit Ein weiteres Tatbestandselement ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. An dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzu- sammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenser- fahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, d.h. ganz aussergewöhnliche Um- 13 stände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Ange- schuldigten – in den Hintergrund drängen (BSK StGB-NIGGLI/MÄDER, Art. 12 N 94; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Anwendung des Vertrauensgrundsat- zes nicht damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin mit übersetzter Ge- schwindigkeit unterwegs sei. Die Kollision sei für ihn daher nicht vorhersehbar ge- wesen (pag. 481, 510). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitete die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Der Strassenbenützer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Wartepflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Be- hinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverlet- zung vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Ver- haltens eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird. So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung man- gels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird je- doch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vor- beifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete dar- auf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassen- hälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann. Auf Hauptstrassen ausserorts muss generell mit Geschwindigkeiten von bis zu rund 90 km/h gerech- net werden (BGE 118 IV 277 E. 4a ff.). Vorliegend wird in dubio pro reo davon ausgegangen, die Privatklägerin sei dem Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h ent- gegengekommen (siehe oben, E. 10.4). Der Beschuldigte musste beim Abbiegen nach links gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit rechnen, dass ihm 14 auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit einer derartigen Geschwindigkeit entge- genkommen könnte. Die Kollision war für ihn somit vorhersehbar. 14.3 Individuelle Vermeidbarkeit Schliesslich ist zu prüfen, ob die Kollision für den Beschuldigten vermeidbar war. Die technische Unfallanalyse von Dr. sc. techn. H.________ von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (pag. 183 ff.) äussert sich zur Vermeidbarkeit des Unfalls ein- deutig. Um eine Kollision mit der Privatklägerin zu vermeiden, hätte der Beschuldig- te sein Fahrzeug spätestens etwa 4.3 m nachdem er von seiner mutmasslichen An- fahrposition am Ende der Linksspur losfuhr, anhalten müssen. Damit der Beschul- digte mit einer Vollbremsung an der vorgenannten Position zum Stillstand kommt, hätte er die Bremsreaktion rund 0.7 – 1.4 Sekunden nach seinem Losfahren einlei- ten müssen. Im theoretischen Reaktionszeitpunkt des Beschuldigten war die Pri- vatklägerin noch etwa 42 – 75 Meter vom Kollisionspunkt entfernt. Damit war die Privatklägerin in der damaligen Situation (Tageslicht, gute Sichtverhältnisse, Ab- blendlicht des Motorrads eingeschaltet) für den Beschuldigten deutlich erkennbar und er hätte die Möglichkeit gehabt, die Kollision mit einer Vollbremsung räumlich zu vermeiden (pag. 187). Der Beschuldigte hätte somit sogar in der für ihn günstigsten Variante sein Anfahr- manöver rechtzeitig abbrechen und so eine Kollision mit der Privatklägerin vermei- den können (pag. 185). 14.4 Fazit Indem der Beschuldigte nach dem Anfahren zum Abbiegen nach links dem Verkehr auf der Gegenfahrbahn keine Beachtung mehr schenkte, beging er eine Sorgfalts- pflichtverletzung. 15. (Natürliche) Kausalität Hätte der Beschuldigte nach dem Anfahren beim Abbiegen nach links seinen Blick nicht vom Verkehr auf der Gegenfahrbahn abgewandt, wäre die Kollision vermie- den worden. Die Sorgfaltspflichtverletzung war daher natürlich kausal für die Kolli- sion. 16. Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. 17. Fazit Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 15 IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Geset- zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehende Tat am 9. Juni 2016 vor Inkraft- treten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 19. Strafzumessung 19.1 Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 408 f.) verwiesen werden. 19.2 Strafrahmen Es liegen weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vor, weshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens einzig von der Strafdrohung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB auszugehen ist. Demnach liegt der Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe 16 von einem Tagessatz am unteren sowie einer Freiheitsstrafe von drei Jahren am oberen Rand. 19.3 Objektive Tatschwere Die Privatklägerin erlitt eine lebensgefährliche Verletzung, musste ins künstliche Koma versetzt werden und war lange Zeit arbeitsunfähig. Sie hat nach wie vor kör- perliche Schmerzen und ist im Alltag immer noch stark eingeschränkt. Eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegt nicht vor, die begangene Sorg- faltspflichtverletzung wiegt nur leicht. Der Beschuldigte hielt vor dem Abbiegen an, tätigte einen Kontrollblick und bog sogleich nach links ab. Seine Sorgfaltspflichtver- letzung erschöpft sich darin, dass er während des Abbiegevorgangs den Verkehr auf der Gegenfahrbahn nicht im Auge behielt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Eine Strafe von 60 Strafeinheiten scheint angemessen. 19.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig und verhielt sich lediglich unacht- sam. Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Was die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass es in der Natur eines Fahrlässigkeitsdeliktes liegt, dass keine auf das Delikt gerich- teten Beweggründe und Ziele vorliegen können. Willensrichtung und Beweggründe können sich daher weder strafmindernd noch straferhöhend auswirken. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, nach dem Anfahren den Verkehr auf der Gegenfahrbahn zu beobachten, den Abbiegevorgang abzubrechen und anzuhalten. Die Tat war für ihn vermeidbar. Aufgrund der bloss unbewusst fahrlässigen Tatbegehung ist die Strafe um 10 auf 50 Strafeinheiten zu reduzieren. 19.5 Täterkomponenten Das Vorleben und das Nachtatverhalten des Beschuldigten sind neutral zu bewer- ten. Auch seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich einzustufen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und bei einem als leicht zu bezeich- nenden Gesamtverschulden bleibt es somit bei einer Strafe von 50 Strafeinheiten. 19.6 Konkretes Strafmass Angesichts des leichten Verschuldens und des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots (siehe oben, E. 6) kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich das Netto-Einkommen des Beschuldigten offenbar von monatlich CHF 7‘500.00 auf CHF 8‘000.00 erhöht. Ansonsten haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert (vgl. pag. 91 f. und 451 f.). Weil sich die Erhöhung des Nettoeinkommens rechnerisch nur marginal auswirken würde, wird die Tagessatzhöhe bei CHF 150.00 belassen. 17 19.7 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In Beachtung des Verschlechterungsverbots wird ihm deshalb der bedingte Vollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Probe- zeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Um dem Beschuldigten dennoch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, erach- tet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Ausfällen einer Verbin- dungsbusse für angebracht (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Eine solche ist grundsätzlich auf einen Fünftel oder 20 % der Gesamtstrafe zu beschränken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse wird daher auf CHF 1‘500.00 be- stimmt, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 19.8 Fazit Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.00, insgesamt ausmachend CHF 6‘000.00, sowie zu einer Verbin- dungsbusse in Höhe von CHF 1‘500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wird auf 2 Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt Im Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 415 – 418). Die Zivilforderung der Privatklägerin ist angesichts der erfüllten Voraussetzungen dem Grundsatze nach gutzuheissen und zur vollständigen Beurteilung der Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- rens- und Parteikosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand erscheint ver- nachlässigbar. VI. Kosten und Entschädigung 20. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Ver- fahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 21. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO). 18 Vorliegend hat Rechtsanwalt D.________ im Namen der Privatklägerin auch obe- rinstanzlich keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auf Nachfrage hat er ausdrück- lich auf eine Entschädigung verzichtet. 19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 8. März 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als auf die Entschädi- gungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ mangels Bezifferung nicht einge- treten wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen schweren Körperverletzung, began- gen am 9. Juni 2016, ca. 17:25 Uhr in Ranflüh, z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4 aStGB 12 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 2 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.00, insgesamt ausma- chend CHF 6‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘981.30; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatze nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 20 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 6. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21