Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Betreiber eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten dürfen (BGE 137 IV 159 E. 1.4 mit Hinweis) » (arrêt du Tribunal fédéral 6B_1221/2015 du 8 juin 2016 consid. 3.3.1). « … Es besteht indessen kein Grund, in Anbetracht des im Ausländergesetz neu geschaffenen