Art. 117 Abs. 1 AuG aArt. 34, 42, Art. 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB Art. 422 ff., 428, 436 Abs. 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00.