BSG 161.12]). Sie werden dem Beschuldigten zur Hälfte, das heisst im Betrag von CHF 1‘750.00, auferlegt, da er hinsichtlich einer markanten Reduktion der Anzahl Tagessätze sowie hinsichtlich des neu bedingten Strafvollzugs als obsiegend zu betrachten ist. Die oberinstanzliche Entschädigung nach Art. 436 Abs. 1 f. StPO ist dementsprechend – einem Obsiegen zu 50 % – festzusetzen. Gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ (pag. 205 f.) wird ein Aufwand von 14 Stunden à CHF 280.00 und werden Auslagen in der Höhe von CHF 68.40 geltend gemacht.