15 20. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘500.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).