VI. Kosten und Entschädigung 19. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt somit der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00.