Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte durch seine Taten Lohnzahlungen einsparen konnte, indem er auf korrekt angestellte Aushilfen verzichtete («kriminelle Energie»), erscheint ein Denkzettel als notwendig. Von den 75 schuldangemessenen Strafeinheiten sind deren 10 als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechen. Ausserdem wird – ebenfalls im Sinne der Spezialprävention – die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.