42 Abs. 4 StGB), im vorliegenden Fall auch spezialpräventiv ausreichend: Bei der Strafenkombination gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB liegt das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt; sie soll nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6).