zu Art. 42 StGB). Der Begründung der Vorinstanz zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs kann nicht gefolgt werden. Zwar datiert die letzte Vorstrafe tatsächlich vom 23. Februar 2016. Sie betrifft aber – wie praktisch alle anderen Vorstrafen – wie bereits ausgeführt ein anderes Rechtsgebiet (Strassenverkehrsrecht). Ausserdem wurden sie alle mit Strafbefehl ausgefällt. Der Beschuldigte musste nie vor Gericht erscheinen und hat die tatsächlichen Auswirkungen von strafrechtlichen Verurteilungen womöglich gar nicht richtig erfasst. Für ihn scheinen die Strafbefehle schlicht zu bezahlende Rechnungen gewesen zu sein.