18. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Da vorliegend eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, kommt der bedingte Vollzug grundsätzlich in Frage. Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 6 zu Art.