Diese Vorstrafen rechtfertigen eine Straferhöhung, jedoch nicht in dem von der Vorinstanz vorgenommenen Umfang von 30 Tagessätzen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 6 Tagessätze als bundesrechtskonform, sodass eine Strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 17. Höhe des Tagessatzes Angesichts des Verbots der reformatio in peius und aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Leumundsbericht vom 7. August 2018 sowie persönliche Befragung vom 4. September 2018 [pag. 197]) bleibt es bei der von der Vorinstanz auf pag. 121 errechneten Tagessatzhöhe von CHF 120.00.