369 Abs 7 StGB nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund weist der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen im AuG-Bereich auf. Die noch eingetragenen Vorstrafen betreffen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Mehrheitlich handelt es sich dabei um die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, welche auf die angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten zurück zu führen sein dürften (vgl. auch die Ratenzahlung betr. BVG-Beiträge). Diese Vorstrafen rechtfertigen eine Straferhöhung, jedoch nicht in dem von der Vorinstanz vorgenommenen Umfang von 30 Tagessätzen.