118 und 119 ganz unten; siehe auch den aktuellen Leumundsbericht vom 7. August 2018, pag. 175 f.). Mit Ausnahme der Verurteilung vom 13. Juni 2007 – diese ist mittlerweile im Strafregister gelöscht worden (vgl. Strafregisterauszug vom 20. August 2018) – kann ebenfalls auf die auf pag. 118 aufgeführten Vorstrafen verwiesen werden. Jedoch ist es gemäss BGE 135 IV 91 unzulässig, sich auf Vorstrafen zu berufen, die nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen gemäss Art. 369 Abs 7 StGB nicht berücksichtigt werden.