Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, § 9 N. 236 und N. 238). Auf die Ausführungen der Vorinstanz, was das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren anbelangt, kann verwiesen werden (pag. 118 und 119 ganz unten;