Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz richtig zitierten VBRS-Richtlinien (siehe pag. 117) ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festsetzen. Bezüglich der anderen Personen hat eine Asperation zu erfolgen: Bei G.________ sind sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als sehr leicht einzustufen. Es resultiert eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe, wovon 12 Tagessätze zu asperieren sind. Dasselbe gilt bezüglich F.________, womit ein Zwischenergebnis von 54 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Hinsichtlich C.__