Dabei hat es sich um klassische Aushilfsarbeit gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten (subjektive Tatschwere) ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hatte auch finanzielle Motiven, da er so keine Sozialabgaben abrechnen musste und sehr günstig Mithilfe im Betrieb erhielt. Indessen sind diese Gründe tatbestandsimmanent und führen daher nicht zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz richtig zitierten VBRS-Richtlinien (siehe pag.