_ arbeitete während zweier Wochen 10-15 Mal für maximal 15 Minuten pro Einsatz. Auszugehen für die konkrete Strafzumessung ist vom schwersten Delikt. Dementsprechend ist in Bezug auf E.________, der besonders in zeitlicher Hinsicht die detailliertesten Angaben machte – eine Einsatzstrafe festsetzen: Bezüglich der objektiven Tatkomponenten (objektive Tatschwere) gilt es die kurze Deliktsdauer von zwei Wochen sowie der konkrete tägliche Einsatz zu berücksichtigen. Dabei hat es sich um klassische Aushilfsarbeit gehandelt.