Wie bereits gesehen, kommt die Kammer zu folgendem für die Strafzumessung verbindlichen Beweisergebnis: C.________ hat sich rund einen knappen Monat im Gasthof H.________ aufgehalten und drei Wochen lang gelegentlich gearbeitet. E.________ ist vor 2-3 Wochen in die Schweiz eingereist und hat nicht von Anfang an – also zwei Wochen lang – unregelmässig von ca. 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet. G.________ hatte während zweier Wochen ungeregelte Einsätze für durchschnittlich 1-2 Stunden pro Tag. F.________ arbeitete während zweier Wochen 10-15 Mal für maximal 15 Minuten pro Einsatz.