12 15. Konkrete Strafe Der Beschuldigte machte sich im Lichte der vorstehenden theoretischen Ausführungen vier Mal der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig. Zur Wahl der Sanktion gilt es festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zur Diskussion steht. Es bleibt also bei einer Geldstrafe. Wie bereits gesehen, kommt die Kammer zu folgendem für die Strafzumessung verbindlichen Beweisergebnis: C.___