ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1). Den Strafrahmen von Art. 117 Abs. 1 AuG hielt die Vorinstanz korrekt fest (pag. 117). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.