Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti-