11 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.1). (Ausführungen Vorinstanz, siehe pag. 116). Die Vorinstanz hat die Allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nur unvollständig festgehalten. Es sind hier zusätzliche Ausführungen zum Vorgehen bei Mehrfachbegehung anzubringen; dies auch unter dem Eindruck des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018. Darin bestätigte das Bundesgericht die für die Strafzumessung geltende «konkrete Methode». Es distanzierte sich jedoch in E. 3.5 ff.