Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Der Beschuldigte hat die Widerhandlung gegen das AuG vor Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten aufgrund der von der Vorinstanz ausgefällten und dem Verschlechterungsverbot unterliegenden Geldstrafe nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB anzuwenden (vgl. auch nachstehend die Ausführungen zur Wahl der Sanktion).