Sie hätten diesbezüglich nie mehr etwas gehört. Im Urteil scheine der Vorwurf einer schlechten Betriebsführung durch. Jedoch sei der aktuelle Leumundsbericht sehr gut. Der Beschuldigte führe den Gasthof seit Jahrzehnten. Mithin könnten hinsichtlich der Sanktion höchstens 30 Tagessätze zu CHF 100.00 ausgesprochen werden. Die Geldstrafe sei zudem bedingt auszusprechen. Die Vorinstanz habe eine falsche Einschätzung getroffen. Es stimme nicht, dass «zahlreiche und teilweise einschlägige» Vorstrafen existierten. Es könne nicht von echter Kriminalität gesprochen werden. Der Beschuldigte habe nicht einmal seine Kontrollschilder abgeben müssen.