Es handle sich um seine Verwandtschaft. Zu den Vorstrafen sei anzumerken, dass es korrekt sei, dass sich diese straferhöhend auswirkten. Es stelle sich aber die Frage, in welchem Umfang sie sich auswirkten. Es müsse die Einschlägigkeit der Vorstrafen sowie der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden. Der Beschuldigte habe vier Vorstrafen. Diese seien jedoch alle nicht einschlägig. Es gehe um Strassenverkehrsdelikte und um die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Der Beschuldigte habe finanzielle Engpässe gehabt. Er habe die Versicherungen nur verzögert bezahlen können.