Aushilfe in seinem Betrieb geduldet und sogar implizit mittels Übergabe der Schürzen befürwortet. Der Beschuldigte hat mithin vorsätzlich gehandelt. Da er vier Personen ohne die nötige Bewilligung beschäftigt hat, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Wi- 9 derhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AuG strafbar gemacht. V. Strafzumessung