Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis in seiner Funktion als verantwortlicher Bewilligungsinhaber des Restaurants H.________ seine drei Cousins E.________, F.________ und G.________ sowie C.________ in seinem Restaurant im Service- und Küchenbereich aushelfen lassen. Die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (Getränke bereitstellen, Gläser abwaschen, etc.) sind offensichtlich nicht lediglich als Gelegenheitsdienste zu qualifizieren und werden üblicherweise gegen ein Entgelt – vorliegend Entlöhnung mehrheitlich in Naturalien – erbracht, womit sie unter Art. 117 AuG fallen.