Ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt oder ob sie im konkreten Fall gar unentgeltlich erbracht wird, ist unerheblich (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 117 N 5). Zur Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ist schliesslich anzumerken, dass dieser sich vor dem Stellenantritt durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden von der Berechtigung des Ausländers zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu vergewissern hat (Art. 91 Abs. 1 AuG).