Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den EU-2-Staaten (Rumänien und Bulgarien) oder Drittstaaten benötigen gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG weiterhin – unabhängig von der Aufenthaltsdauer – eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. zum Ganzen FELIX KLAUS, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, N 17.75). Diese ist – bei unselbständiger Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber (vgl. Art. 11 Abs. 3 AuG) – bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen. Die Tatbestandsvariante der illegalen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern kann nur vom Arbeitgeber erfüllt werden.