Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu CHF 20‘000.00 (Art. 117 Abs. 3 AuG). Für ausländische Erwerbstätige gelten betreffend Bewilligungspflicht je nach Herkunftsland unterschiedliche Regeln. Ausländische Erwerbstätige aus EU-25/EFTA-Staaten, die bis höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten möchten, benötigen keine Bewilligung mehr (Art. 6 Abs. 2 des Anhangs I des FZA). Es gilt jedoch eine Meldepflicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den EU-2-Staaten (Rumänien und Bulgarien) oder Drittstaaten benötigen gemäss Art.