11. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 114 f.), welchen sich die Kammer integral anschliesst: Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu CHF 20‘000.00 (Art.