- Alle drei gaben in Bezug auf C.________ ferner an, diesen nicht gut zu kennen und nicht zu wissen, was er gemacht hat (pag. 17, 22 und 28). Als Beweisergebnis ist somit in dubio pro reo festzuhalten, dass E.________, G.________ und F.________ zwei Wochen unregelmässig beim Beschuldigten ausgeholfen haben, wobei E.________ ein Sackgeld erhalten hat. Betreffend C.________ ist in dubio pro reo festzustellen, dass dieser drei Wochen lang im Betrieb des Beschuldigten unregelmässig und nicht als Vollzeitangestellter mitgearbeitet hat.