32 Rückseite). Insbesondere mit Blick auf die nachstehend zu überprüfende Strafzumessung ist im Folgenden näher zu betrachten, für welche Dauer und mit welcher Intensität die vier Personen im Gasthof des Beschuldigten mitarbeiteten: - E.________ gab an, damals vor ca. 2-3 Wochen in die Schweiz gekommen zu sein (pag. 13) und – nicht von Anfang an – unregelmässig von ca. 10.00-14.00 Uhr und von 18.00-22.00 Uhr gearbeitet zu haben (pag. 14). Dies passt nebenbei gut zu den Aussagen des Beschuldigten betreffend die Zimmerstunde (pag. 199 Z. 95). Überdies sagte E.________ aus, bar auf die Hand Geld ausbezahlt erhalten zu haben (pag. 16) - G.___