Es ist für die Kammer äusserst unwahrscheinlich, dass C.________ mehrere Wochen lang ohne Gegenleistung ein Zimmer im Gasthof bewohnen durfte, zumal der Beschuldigte selber in finanziellen Schwierigkeiten war. In zeitlicher Hinsicht ist aufgrund der Angaben von C.________ zudem präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 113) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich C.________ rund einen knappen Monat im Gasthof H.________ aufgehalten und gelegentlich dort gearbeitet hat (pag. 32 Rückseite).