198 Z. 87 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht grundsätzlich bestritten hat, dass E.________, G.________, F.________ und C.________ im Restaurant ausgeholfen haben. Er machte jedoch geltend, dass diese das von sich aus in Stresssituationen gemacht hätten, ohne dass sie von ihm dazu angehalten