Auf Vorhalt, dass C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2016 erklärt habe, dass er zwar nicht dort gearbeitet, aber manchmal vielleicht ein bisschen ausgeholfen habe, wenn Not am Mann gewesen sei, und so z.B. selten Gläser abgewaschen habe (vgl. pag. 33 F/A 5), räumte der Beschuldigte ein, dass es sein könne, dass C.________ von sich aus bereit gewesen sei, etwas zu waschen, die Gläser zum Beispiel. C.________ habe aber nicht gearbeitet, weswegen er auch nicht entlöhnt worden sei (pag. 85 Z. 22 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen vorherigen Aussagen (siehe pag. 198 Z. 87 ff.).