_), erklärte der Beschuldigte, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Wenn dies aber so sei, könne er nicht sagen, warum das so sei (pag. 10 Z. 170 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2017 bestätigte der Beschuldigte seine bei der Polizei am 17. Juni 2016 gemachten Aussagen (pag. 84 Z. 9 ff.; pag. 85 Z. 5 ff.). Bezüglich C.________ antwortete der Beschuldigte auf Vorhalt, wonach dieser bei der Anhaltung spontan geäussert habe, dass er im Gasthof H.________ arbeite (vgl. pag. 3), dass er dazu nichts sagen könne. Dieser habe nicht bei ihm gearbeitet (pag. 85 Z. 17 ff.). Auf Vorhalt, dass C.______