Betreffend C.________ bestritt der Beschuldigte, dass dieser bei ihm im Gasthof H.________ angestellt gewesen sei. Bei C.________ handle es sich um einen Arbeitssuchenden, der bei ihm ein Zimmer gemietet habe. Dieser habe nicht in seinem Betrieb gearbeitet (pag. 8 Z. 95 ff.). Auf Frage hin erklärte der Beschuldigte, dass C.________ nichts für das Zimmer bezahlt habe, weil er die finanziellen Mittel nicht gehabt habe (pag. 9 Z. 129 f.). Auf Vorhalt, dass unter anderem bei C.________ im Zimmer typische Gastgewerbearbeitskleider gefunden worden seien (vgl. Rapportarbeitsmarktkontrolle 2016.________), erklärte der Beschuldigte, dass er sich dies nicht vorstellen könne.