2017.________ betr. Kontrolle 2016 und Rapport Nr. 2016.________ betr. Nachkontrolle 2017). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte Inhaber des Gasthofs H.________ ist und diesen seit 1996 als Einzelfirma führt. Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer für alle Bereiche (Küche, Service, Büroarbeiten, Gästebetreuung) zuständig, namentlich auch für die Arbeitsverhältnisse respektive die Anstellungen, die Auszahlung der Löhne und die Sozialversicherungen (pag. 7 f.). Dem Beschuldigten war bewusst, dass es für ausländische Staatsangehörige eine Arbeitsbewilligung und einen gültigen Ausweis braucht, um in der Schweiz arbeiten zu dürfen (pag. 10 Z. 192 ff.). Betreffend C.__