9. Die Vorinstanz stellte den unbestrittenen Sachverhalt ab pag. 110 korrekt dar. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Demnach ist es unbestritten, dass anlässlich der von der Kantonspolizei Bern in Zusammenarbeit mit der Arbeitsmarktkontrolle Bern am 27. Mai 2016 durchgeführten Gastgewerbekontrolle im Gasthof H.________ in D.________ die vier ausländischen Staatsangehörigen E.________, C.________ und die Gebrüder F.________ und G.________ im Gasthof des Beschuldigten anwesend waren und sich gegenüber den Polizeibeamten mit ihren Identitätskarten auswiesen. E.________ und G.__