10 Z. 195 sei widersprüchlich. Die Frage betreffe nämlich alle vier mutmasslich Beschäftigten, der Beschuldigte beziehe sich indes nur auf E.________, F.________ sowie G.________, also auf seine Cousins. Es liege mithin kein Geständnis vor. E.________, F.________ sowie G.________ seien zu Ferienzwecken in der Schweiz gewesen. Der Beschuldigte habe nicht viel Freizeit. Daher sei es normal, dass die drei oft im Restaurant gewesen seien und dort auch gegessen hätten. So sei es vorgekommen, dass die drei gelegentlich ausgeholfen hätten. Sie seien aber nicht finanziell entschädigt worden, auch nicht in Naturalien.