8. Die Verteidigung bringt vor, es sei fraglich, ob es Gründe für eine Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich C.________ gebe. Es seien zwar Arbeitskleider gefunden worden. Dieser Umstand sei aber nicht beweiskräftig und nur ein schwaches Indiz. Es sei überdies unklar, was genau gefunden worden sei. Ebenfalls sei unklar, wie C.________ in den Besitz der Kleider gekommen sei. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte sie ihm gegeben und dass C.________ tatsächlich gearbeitet habe. Die Aussage des Beschuldigten auf pag. 10 Z. 195 sei widersprüchlich.