Zweitens nahm sie eine sorgfältige Überprüfung aller vorhandenen Beweismittel vor. Drittens konnte sich der Beschuldigte mehrfach einlässlich zum Sachverhalt – der letztlich im Bagatellbereich anzusiedeln ist – äussern. Viertens hat die Kammer alles Zumutbare unternommen, um den Zeugen oberinstanzlich zu befragen, was jedoch nicht möglich war. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung