5 spätet zugestellt worden sei und dass die Nachforschungen einstellt würden (pag. 211 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Zeugen C.________, die er bei der Kantonspolizei am 27. Mai 2016 getätigt hatte, im Lichte der Anforderungen von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und des Bundesgerichts als verwertbar. Zusammengefasst ermöglichte die Kammer erstens ein faires Verfahren. Zweitens nahm sie eine sorgfältige Überprüfung aller vorhandenen Beweismittel vor.