85 Z. 24 f.). C.________ seinerseits relativierte die anlässlich der Anhaltung der Polizei gegenüber in Englisch gemachte spontane Äusserung, wonach er im Gasthof gearbeitet habe und er lieber von Anfang an die Wahrheit sage (pag. 3), anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme dahingehend, als er von gelegentlicher Mithilfe beim Abwasch sprach, wenn Not am Mann war, er dafür verköstigt worden sei und gratis in der H.________ habe wohnen dürfen (pag. 33 f.). Die Aussage ist daher als verlässlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte bestritt zudem auch oberinstanzlich nicht, dass C.________ «gratis» im Gasthof ein Zimmer bewohnte.