198 Z. 82). Zu erwähnen ist, dass er ebenfalls in Bezug auf E.________, F.________ und G.________ bestritten hatte, dass diese für ihn gearbeitet hatten – trotzdem hat er die entsprechenden Schuldsprüche akzeptiert. Auf Vorhalt der Aussage von C.________ (pag. 33, Frage/Antwort 5) gab der Beschuldigte zudem zu, es könne sein, dass er – C.________ – von sich auf bereit gewesen sei, etwas zu waschen, zum Beispiel Gläser. Er habe jedoch nicht gearbeitet, weswegen er nicht entlöhnt worden sei (pag. 85 Z. 24 f.).