Unbeachtlich ist dabei, dass die Verteidigung die Befragung des Zeugen C.________ nicht innerhalb der Beweismittelfrist vor erster Instanz nicht beantragte. Es trifft somit zu, dass die Behörden den Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte – insbesondere gegenüber C.________ – nicht umfassend wahrnehmen konnte, grundsätzlich selber zu vertreten haben. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass der Beschuldigte hinreichend Gelegenheit hatte, zu den Aussagen von C.________ Stellung zu nehmen. Er wurde drei Mal befragt und bestritt während all seiner Aussagen, dass C.________ für ihn gearbeitet habe (pag. 8 Z. 95 ff; pag. 85 Z. 19; pag. 198 Z. 82).