4 sie die Schweiz aufgrund der Ausreisekarte für den 28. Mai 2016 an diesem Tag verliessen. Aus diesem Grund konnte eine Wiederholung ihrer Einvernahmen unter Wahrung des Konfrontations- und Fragerechts des Beschuldigten nicht wiederholt werden. Unbeachtlich ist dabei, dass die Verteidigung die Befragung des Zeugen C.________ nicht innerhalb der Beweismittelfrist vor erster Instanz nicht beantragte.